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StVO auf dem Firmengelände? – Sicher unterwegs

StVO auf dem Firmengelände? – Sicher unterwegs

Laut dem Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ereigneten sich 2020 in Deutschland 760.492 meldepflichtige Arbeitsunfälle, bei denen die Betroffenen über drei Tage arbeitsunfähig waren, oder verstarben. Über 30.000 davon involvierten Gabelstapler, Hubwagen und anderen Flurfördermittel am Betriebsgelände. Größtes Unfall- und Verletzungspotential hat dabei mit 70 % der Gabelstapler. 


Unfälle mit Fahrzeugen auf dem Arbeitsgelände tragen oft schwerwiegende Verletzungen mit sich, doch durch Kontrollen, Schulungen und eine gute Beschilderung am Gelände kann mehr Klarheit in den Betrieb gebracht und dieser somit sicherer gestaltet werden.


Finden Sie heraus, wer für die Sicherheit der Angestellten am Betriebsgelände verantwortlich ist und ob hier die StVO gilt. Erfahren Sie auch, wie eine Beschilderung dabei helfen kann, Unfälle zu vermeiden, und wer dazu befähigt ist, welche Fahrzeuge zu lenken.

Verkehrssicherheit auf dem Firmengelände – Wer ist verantwortlich?

Auf Verkehrswegen von Privatgrundstücken jeglicher Art ist im Gegensatz zu öffentlichen Straßen nicht die Straßenverkehrsbehörde verantwortlich, sondern der Grundbesitzer oder die Grundbesitzerin. Im Falle von Firmen ist das der:die Arbeitgeber:in, der:die diese Rolle oft an eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (kurz: Sifa) übergibt. 


Fahrzeuge wie Lkws und Flurfördermittel wie Gabelstapler gelten dabei sowohl als Arbeitsmittel, mithilfe derer gearbeitet wird, als auch als Arbeitsplätze, an denen gearbeitet wird. Da die Verkehrsmittel den Vorgaben für das Arbeitsschutzrecht unterstehen, ist die Sifa nun dafür verantwortlich, sowohl die Sicherheit der Fahrzeuge als auch die des Betriebsverkehrs zu überprüfen und aufrechtzuerhalten.


Die DGUV Vorschrift 70 legt indessen alle Vorgaben zur Unfallverhütung fest. Hier wird unter anderem vorgegeben, dass alle Fahrzeuge, egal ob sie für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind oder nicht, mindestens einmal pro Jahr auf ihre Betriebssicherheit überprüft werden. Sowohl ein:e Mitarbeiter:in, der:die zur Überprüfung zugelassen ist, als auch eine außenstehende Fachwerkstatt können diese Untersuchung vornehmen. Aus rechtlichen Gründen ist es ratsam, diese Überprüfungen genau zu dokumentieren und die Protokolle darüber sicher zu verwahren.

Gilt auf dem Betriebsgelände die StVO?

Wer oder was genau verantwortlich ist, hängt aber auch vom jeweiligen Betriebsgelände ab. Ist dieses öffentlich zugänglich und von anderen Verkehrsteilnehmer:innen erreichbar, so gelten alle rechtlichen Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). 


Ist das Gelände jedoch eindeutig abgegrenzt und befindet sich außerhalb des öffentlich zugänglichen Verkehrsnetzes, so hat die StVO keine Gültigkeit. An vielen Betrieben wird ein Schild mit der Aufschrift „Hier gilt die StVO“ angebracht. Dieses kann dabei helfen, die allgemeine Verkehrsordnung auch auf das Firmengelände zu bringen, rechtlich gültig ist es jedoch bei abgeschlossenem Privatgelände nicht. 

Betriebsgelände – Beschilderung und Vorschriften

Auch wenn ein Hinweis auf die StVO dabei helfen kann, die Verkehrsregeln aufrechtzuerhalten, reicht es als Beschilderung nicht aus. Zusätzliche Hinweise, Warnungen, Verbote und Vorschriften können dazu beitragen, die Sicherheit am Firmengelände zu verbessern. Folgende sind einige der Bereiche, die geregelt und gegebenenfalls durch eine Beschilderung geklärt werden sollten:


  • Sicherung gegen unbefugtes Benutzen der Fahrzeuge: Stellen Sie sicher, dass keine Unbefugten Zugang zu den Firmenfahrzeugen haben. Schilder mit der Aufschrift „Unbefugten ist der Zutritt verboten“ oder „Privatgrund Betreten verboten“ können neugierige Wanderer davon abhalten, auf das Firmengelände zu ‘stolpern’. Vor allem, wenn Ihr Betriebsgelände öffentlich zugänglich ist, ist es wichtig, Gefahrenbereiche abzugrenzen und unbefugtes Benutzen der Fahrzeuge zu verhindern.
      • Parkregelungen: Unbedacht abgestellte Fahrzeuge können für gefährliche Situationen und Unfälle sorgen. Führen Sie, falls notwendig, Parkregelungen ein und ergänzen Sie diese mit einer Beschilderung. Bringen Sie etwa vor Notausgängen „Halten und Parken verboten“ Schilder an, um diese für Notfälle freizuhalten.
      • Sicherung gegen ungewollte Bewegung: Fahrzeuge können Arbeiter:innen verletzen, wenn sie nicht genügend gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden. Ein Hinweis auf Feststellbremsen oder Unterlegkeile kann hier Ihre Mitarbeiter:innen vor wegrollenden Fahrzeugen schützen. Sie können zum Beispiel ein Schild anbringen, mit der Aufschrift: „Achtung! Alle Fahrzeuge durch Unterlegkeile sichern“.
  • Fahrverbote: Nicht alle Fahrzeuge sind für jeden Bereich geeignet. Schräge Rampen, Gitterrost oder Ladebrücken zum Beispiel sind nicht für alle Verkehrsmittel bestimmt. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Angestellten wissen, wo Sie fahren dürfen und wo nicht. Auch hier können Schilder aufklären und Unfälle vermeiden. Bringen Sie beispielsweise einen Hinweis mit „Für Flurförderzeuge verboten“ an. 
  • Regeln für gefährliche Situationen: Unfälle können auch dadurch vermieden werden, dass Sie Ihre Angestellten bestmöglich auf verschiedene Situationen vorbereiten. Wissen Ihre Mitarbeiter:innen etwa, wie sie sich beim Kuppeln oder Rangieren genau verhalten sollen? Stellen Sie zum Beispiel auch klar, wo das Rückwärtsfahren gefährlich ist, und nur mit Einweiser:in erfolgen soll. An unübersichtlichen Stellen wie Abzweigungen und Kurven können auch Panoramaspiegel angebracht werden, um ein sicheres Fahrverhalten zu ermöglichen. 
  • Fahren ohne Führerschein auf dem Betriebsgelände?

    Nicht nur wer wo fahren oder parken darf, muss geklärt werden, sondern auch, wer welches Fahrzeug in Betrieb nehmen darf. Auch hier ist wieder eine wichtige Frage: Ist das Firmengelände dem öffentlichen Verkehr zugänglich und unterliegt damit der StVO? Wenn ja, dann müssen die Fahrer:innen mit der Fahrerlaubnis für das jeweilige Fahrzeug ausgestattet sein. Dabei ermächtigt eine Erlaubnis eine:n Angestellte:n keineswegs zum Betrieb jedes Fahrzeuges, denn für das Lenken eines Lkws ist ein anderer Führerschein notwendig als für einen Gabelstapler.


    Ist das Betriebsgelände eindeutig abgegrenzt und nicht für den öffentlichen Verkehr zugänglich, dann wird kein Führerschein benötigt. Dennoch darf hier nicht jede:r die verschiedenen Fahrzeuge in Betrieb nehmen. Laut der DGUV Vorschrift § 35 für Fahrzeugführer dürfen Unternehmer:innen nur Versicherte für das Fahren anstellen,


    „1., die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2., die körperlich und geistig geeignet sind, 3., die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und 4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen“.


    Auch wenn nicht zwingend ein Führerschein gefordert ist, darf also nicht jede:r Mitarbeiter:in jedes Fahrzeug lenken. Denn dazu bedarf es der notwendigen Unterweisung, Fahrkenntnis und Verantwortung.

    Das Firmengelände sicher gestalten

    Es gibt viele gefährliche Situationen, gegen die Sie und Ihre Angestellten gewappnet sein müssen. Der Betriebsverkehr unterliegt oft nicht der StVO und muss daher gesondert geregelt werden. Um alle Beteiligten zu schützen, sollten Sie eine gut durchdachte Beschilderung anbringen, Ihre Angestellten sorgfältig einschulen und die Fahrzeuge regelmäßig auf ihre Betriebssicherheit überprüfen. So können Sie dafür sorgen, dass es in Ihrem Betrieb in diesem Jahr bereits weniger Unfälle gibt als im letzten.



    Titelbild von ROCKETMANN.

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